1. Allgemeines
- Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB.
- Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
- Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
- Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss
- Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
- Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
- Der Liefergegenstand ist nach dem im Gesetz über technische Arbeitsmittel aufgestellten Grundsätzen ausgestattet. Kosten für zusätzliche Einrichtungen, die notwendig aufgrund örtlicher Gegebenheiten, des Zusammenführens der Anlagenteile von Anordnungen, Verfügungen oder Verordnungen, die nach Vertragsschluss ergehen oder weil bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, notwendig werden, hat der Käufer zu tragen.
- Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
- Teillieferungen sind zulässig. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl berechtigt, auch von einem anderen Ort innerhalb Deutschlands den Versand vorzunehmen.
- Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
- Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. auch Schreibfehler, sind nicht bindend.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen werden Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne werden ebenfalls nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Offenlegungspflicht für den Verkäufer.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.
- Soweit ausdrücklich nichts Weiteres vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
- Der Käufer ist berechtigt, Zahlungen unter Berücksichtigung von § 367 Abs. 1 BGB auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
- Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach unwiderruflicher Einlösung als Zahlung. Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
- Mangels anderslautender Vereinbarung erfolgt der Versand von Ersatzteillieferungen grundsätzlich gegen Nachnahmelieferung in Höhe des Rechnungsbetrages.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
- Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangt.
- Kommt der Käufer mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine vorherige Stundung, Zahlungsvereinbarung oder die Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen.
- Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen die Aufrechnung erklären. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nicht zu.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei Gefährdung der Zahlungsansprüche, insbesondere wenn über die Sicherheiten des Käufers Kenntnisse bekannt werden, die eine Bank oder Finanzinstitut zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würden, ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Barzahlung für gelieferte sowie Sicherheitsleistung für noch zu liefernde Waren zu verlangen oder vom Abschluss zurückzutreten.
4. Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Angabe des Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
- Wird der Versand im Einvernehmen mit dem Käufer auf dessen Wunsch verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.
- Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Verkäufer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
- Nimmt der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder nach Anzeige der Versandbereitschaft den Kaufgegenstand nicht ab oder unterlässt er während dieses Zeitraums die Mitteilung der Versandvorschrift, so ist der Verkäufer anstelle der vorgenannten Regelung berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von zwei Wochen zur Abnahme mit der Erklärung zu setzen, dass nach deren Ablauf nach Wahl des Verkäufers entweder Rücktritt vom Vertrag erfolgt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht wird. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss der Geltendmachung eines höheren Schadens ohne weiteren Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 15% des vereinbarten Preises zu fordern. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Käufer schon vorher erklärt hat, nicht abnehmen zu wollen, oder wenn er mit seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere aus Zahlungsverpflichtungen, länger als zwei Wochen in Verzug ist.
5. Gefahrübergang
- Die Gefahr der Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder seines zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt, insbesondere bei Übergabe an das Speditionsunternehmen bzw. bei Aussonderung zum Zwecke des Versandes, auch wenn der Verkäufer die Versendung übernommen hat.
- Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel haben, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
- Rücksendungen werden grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung nicht vereinnahmt.
6. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
- Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Verkäufer und Käufer erfüllt sind.
- Der Käufer ist zur Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
- Werden die Waren vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Waren entspricht.
- Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
- Versuche Dritter, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu pfänden, sind dem Verkäufer umgehend mitzuteilen, damit er Klage gemäß Paragraph 771 ZPO erheben kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraph 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Kosten.
- Der Käufer hat den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an gegen Feuer, Diebstahl, Wasser- und Bruchschäden etc. zu versichern (Vollkasko). Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden hiermit vom Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes an den Verkäufer abgetreten. Wenn der Käufer dem Verkäufer trotz Aufforderung den Abschluss oder das Bestehen der Versicherung nicht nachweist, ist der Verkäufer berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf Kosten des Käufers zu versichern.
7. Mängelansprüche, Haftung
- Der Verkäufer übernimmt Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Mangelfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die der Verkäufer vor Auslieferung eines Auftrages an der Ware allgemein vornimmt, berechtigten nicht zu einer Beanstandung.
- Eine Gewährleistung für dem normalen Verschleiß unterliegende Bauteile wird ausgeschlossen.
- Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein zunächst nicht erkennbarer Mangel erst später, muss dieser ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden.
- Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers, insbesondere nach ProdHaftG sowie bei Verletzung von Leib, Leben sowie Freiheit einer Person.
- Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.
- Handelt es sich bei der Kaufsache um einen gebrauchten Gegenstand, werden Mängelansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Ebenfalls keine Gewährleistung wird für von dem Käufer in Auftrag gegebene Sonderanfertigungen, Prototypen, für nicht durch den Verkäufer erprobten oder genehmigten Gerätekonfigurationen sowie für außerhalb des Verkäuferwerks montierte Geräte übernommen, es sei denn, es wurde eine schriftliche Einverständnis- oder Garantieerklärung von dem Verkäufer übernommen.
- Im Rahmen einer vereinbarten zusätzlichen Garantie erstreckt sich die Leistung des Verkäufers lediglich auf den Austausch der betreffenden Bauteile, nicht auf die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme erforderlichen Arbeitsleistungen, z.B. Montageleistungen, sofern nicht ein anderes explizit vereinbart wurde.
8. Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland
- Die vom Verkäufer gelieferten Waren dürfen nicht bzw. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung ins Ausland weiterverkauft bzw. geliefert werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht für die EG-, EFTA-Staaten oder den Europäischen Wirtschaftsraum.
- Im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Beschränkung steht dem Verkäufer neben allgemeinem Schadenersatz auch das Recht zu, sonstige laufende Verträge mit dem Käufer ohne Ersatz von etwaigen Schäden des Käufers zu kündigen.
9. Datenschutz
- Datenerfassung zur Vertragsabwicklung
Beim Zustandekommen eines Vertrages werden personenbezogene Daten erhoben:
- Ihr Name
- Ihre Anschrift
- Ihre E-Mail-Adresse
Wir speichern und verwenden die von Ihnen mitgeteilten Daten zur Vertragsabwicklung. Nach vollständiger Abwicklung des Vertrages werden Ihre Daten mit Rücksicht auf steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen gesperrt und nach Ablauf dieser Fristen gelöscht, sofern Sie nicht ausdrücklich in eine weitere Nutzung Ihrer Daten eingewilligt haben oder eine gesetzlich erlaubte weitere Datenverwendung von unserer Seite vorbehalten wurde, über die wir Sie nachstehend entsprechend informieren.
Rechtsgrundlage für die Datenerfassung ist hierbei Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung eines Vertrags.
- Datenverarbeitung zur Bestellabwicklung
Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Vertragsabwicklung an das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen weitergegeben, soweit dies zur Lieferung der Ware erforderlich ist.
Bei Zahlungen erfolgt die Weitergabe Ihrer Daten ausschließlich zum Zwecke der Zahlungsabwicklung mit dem jeweiligen Zahlungsdienstleister (Bank) und nur insoweit, als sie hierfür erforderlich ist.
Die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
- Dauer der Speicherung personenbezogener Daten
Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten bemisst sich anhand der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (z.B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen). Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind und/oder unsererseits kein berechtigtes Interesse an der Weiterspeicherung fortbesteht.